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   FG Düsseldorf, 15.05.2014 - 12 K 4478/11 AO   

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FG Düsseldorf, 15.05.2014 - 12 K 4478/11 AO (https://dejure.org/2014,11340)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.05.2014 - 12 K 4478/11 AO (https://dejure.org/2014,11340)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - 12 K 4478/11 AO (https://dejure.org/2014,11340)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren - Ausübung des Wahlrechts zur Steuerfreiheit von Spielautomatenumsätzen durch den Insolvenzverwalter

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren - Ausübung des Wahlrechts zur Steuerfreiheit von Spielautomatenumsätzen durch den Insolvenzverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1362
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 12.05.2005 - V R 7/02

    Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.05.2014 - 12 K 4478/11
    Am 30.9.2005 sei das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.5.2005 (V R 7/02) im Bundessteuerblatt (BStBl) II, 2005, 617 veröffentlicht worden.

    Der VII. Senat des BFH habe damit seine Rechtsprechung an die Rechtsprechung des V. und XI. Senats des BFH - nach der auf den Zeitpunkt der vollständigen Verwirklichung des den Umsatzsteueranspruch begründenden Tatbestandes zur Unterscheidung zwischen Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit abzustellen sei, so dass eine infolge Insolvenz notwendige Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 UStG ebenso wie eine aufgrund von Handlungen des Insolvenzverwalters notwendige Vorsteuerkorrektur nach § 15 a UStG zu Masseschulden führten (Urteil vom 29.1.2009 V R 64/07, BStBl II 2009, 682, vom 8.3.2012 V R 24/11, BStBl II 2012, 466; vom 9.2.2011 XI R 35/09, BStBl II 2011, 1000) - und die Rechtsprechung des X. Senats des BFH (Urteil vom 31.8.2011 X R 19/10, BStBl II 2012, 190) angleichen wollen, nach der die aus der Ausübung des Wahlrechts zur unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 77/388/EWG sich ergebenden Umsatzsteuer - Erstattungsansprüche erst mit Veröffentlichung der Entscheidung des BFH vom 12.5.2005 (V R 7/02) im BStBl entstanden seien.

    Der nach Insolvenzeröffnung gestellte Antrag des Klägers auf unmittelbare Anwendung von Artikel 13 f Teil B Buchstabe der Richtlinie 77/388 EWG und auf Änderung der bisherigen Umsatzsteuerbescheide nach Maßgabe der neu eingereichten berichtigten Umsatzsteuererklärungen hat den zu besteuernden Lebensvorgang nicht nachträglich verändert, sondern nur die durch die Ausübung des Wahlrechts (zum Bestehen des Wahlrechts vgl. BFH- Urteil vom 12. Mai 2005 V R 7/02, BStBl II 2005, 617; zur Ausübung von Wahlrechten des Schuldners durch den Insolvenzverwalter vgl. BFH- Urteil vom 9. Dezember 2010, V R 22/10, BStBl II 2011, 996) bedingte Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Steuerfestsetzungen eintreten lassen.

    Im Übrigen ist der V. Senat des BFH noch in seinem Vorlagebeschluss vom 6. November 2002 (V R 7/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2003, 275) davon ausgegangen, dass sich der Automatenaufsteller nicht unmittelbar auf die Richtlinie berufen könne (unter Punkt IV.2.) und erst aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 17. Februar 2005 (C - 453/02 und C 462/02 Sammlung 2005, I- 1131 - 1166) und des nachfolgenden Urteils des BFH- Urteil vom 12. Mai 2005 (V R 7/02, BStBl II 2005, 617) ist das Wahlrecht zur unmittelbaren Anwendung der Richtlinie eröffnet worden.

  • BFH, 17.04.2007 - VII R 27/06

    Aufrechnung gegen den Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer nach

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.05.2014 - 12 K 4478/11
    Der VII. Senat habe sich in der vorzitierten Entscheidung ausdrücklich von seiner früheren Entscheidung (Urteil vom 17.4.2007 VII R 27/06, BStBl II 2009, 589) distanziert, in der er trotz eines erst nach Insolvenzeröffnung erfolgten Rücktritts vom Grundstückskaufvertrag den Anspruch auf Erstattung der Grunderwerbsteuer als vor Insolvenzeröffnung begründet angesehen habe.

    Der zugrunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt, der zu der Entstehung des steuerlichen Anspruches führt, muss bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht sein (z.B. Urteil vom 17. April 2007 VII R 27/06, BStBl II 2009, 589 mit weiteren Nachweisen), wovon in der Regel auszugehen ist, wenn eine Steuer, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, zu erstatten oder zu vergüten oder in anderer Weise dem Steuerpflichtigen wieder gut zu bringen ist.

    Auch die weiteren in dem Urteil in Bezug genommenen Entscheidungen sind dadurch gekennzeichnet, dass nach Insolvenzeröffnung der steuerlich zu beurteilende Lebenssachverhalt verändert wurde und sich aufgrund der Bewertung des geänderten Sachverhaltes ein Erstattungsanspruch ergibt (Gewinnausschüttungsbeschluss im Verfahren I R 20/10, Rücktritt vom Kaufvertrag im Verfahren VII R 27/06 und vorsteuerschädliche Verwendung des Gegenstandes durch den Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung in den Verfahren XI R 35/09 und V R 24/11).

    Die Auffassung des Klägers führte zu dem systematisch nur schwer zu rechtfertigenden (vgl. BFH - Urteil vom 17. April 2007 VII R 27/06, BStBl II 2009, 589 unter II.3.) Ergebnis, dass der Erstattungsanspruch an die Masse zu leisten wäre, obwohl die Steuerforderung ohne Zweifel Insolvenzforderung gewesen wäre, wenn die festgesetzte Steuer nicht gezahlt worden wäre.

  • BFH, 23.02.2011 - I R 20/10

    Keine Aufrechnung gegen ein Körperschaftsteuerguthaben im Insolvenzverfahren -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.05.2014 - 12 K 4478/11
    Auch die weiteren in dem Urteil in Bezug genommenen Entscheidungen sind dadurch gekennzeichnet, dass nach Insolvenzeröffnung der steuerlich zu beurteilende Lebenssachverhalt verändert wurde und sich aufgrund der Bewertung des geänderten Sachverhaltes ein Erstattungsanspruch ergibt (Gewinnausschüttungsbeschluss im Verfahren I R 20/10, Rücktritt vom Kaufvertrag im Verfahren VII R 27/06 und vorsteuerschädliche Verwendung des Gegenstandes durch den Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung in den Verfahren XI R 35/09 und V R 24/11).

    Der erkennende Senat geht davon aus, dass der VII. Senat des BFH auch weiterhin von einer "im Kern" vor Insolvenzeröffnung begründeten Erstattung ausgeht, wenn das Guthaben darauf beruht, dass sich die für einen vor Insolvenzeröffnung verwirklichten Sachverhalt erfolgte Steuerfestsetzung als rechtswidrig erweist und nach Insolvenzeröffnung - ggfs. auch erst aufgrund eines Rechtsbehelfs oder Antrags des Insolvenzverwalters - korrigiert und herabgesetzt wird (vgl. dazu auch BFH - Urteil vom 23. Februar 2011 I R 20/10, BStBl II 2011, 822 unter II.2.c) bb) ccc)).

    Ein allgemeines Rechtsschutzinteresse für eine unmittelbare Zahlungsklage besteht nicht, weil die gem. Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz an Recht und Gesetz gebundene Verwaltungsbehörde erfahrungsgemäß von sich aus die Konsequenz aus der gerichtlichen Entscheidung zieht; ein nach ständiger Rspr. (z.B. BFH- Urteil vom 23. Februar 2011 I R 20/10, BStBl II 2011, 822) erforderliches besonderes Rechtsschutzinteresse für den Einzelfall hat der Kläger nicht dargelegt.

  • BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11

    Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen, wenn aufgrund eines erst während des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.05.2014 - 12 K 4478/11
    Aus der neuen Rechtsprechung des VII. Senats des BFH (Urteil vom 25.7.2012 VII R 29/11, BStBl II 2013, 36) und der darin erfolgten Bezugnahme auf das Urteil des IX. Senats des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 14.12.2006 (IX ZR 194/05, Sammlung aller amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BGH in Zivilsachen - BGHZ- 170, 206) ergebe sich, dass in allen Fällen, in denen der Erstattungsanspruch bei Insolvenzeröffnung noch unsicher sei, weil die Entstehung des Anspruches unter einer Bedingung stehe oder von der Ausübung eines Gestaltungsrechts abhänge, der Anspruch insolvenzrechtlich erst als nach Insolvenzeröffnung begründet anzusehen sei.

    Anders als der Kläger ist der erkennende Senat nicht davon überzeugt, dass sich aus dem Urteil des VII. Senats des BFH vom 25. Juli 2012 (VII R 29/11, BStBl II 2013, 36) ergibt, dass der hier zu beurteilende Erstattungsanspruch nicht bereits "im Kern" vor Insolvenzeröffnung entstanden war.

    Sie widerspricht auch dem mit der Rechtsprechungsänderung verfolgten Zweck (vgl. dazu BFH- Urteil vom 25. Juli 2012 VII R 29/11, BStBl II 2013, 36 unter II.4.) einer für das Festsetzungs- und das Erhebungsverfahren einheitlichen Bestimmung des Begriffs eines zur Zeit der Insolvenzeröffnung bereits begründeten Vermögensanspruches.

  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 272/02

    Anforderungen an den Gläubigerbenachteilungsvorsatz

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.05.2014 - 12 K 4478/11
    Wird zur Abwendung der unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gezahlt, ist dies unter bestimmten, vom Kläger aber nicht dargelegten Voraussetzungen als ein Fall inkongruenter Deckung anzusehen (z.B. Oberlandesgericht - OLG- Stuttgart, Urteil vom 18.7.2002 19U 29/02, Kommunal - Kassen- Zeitschrift 2003, 36; BGH-Urteil vom 15.Mai 2003 IX ZR 194/02, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht - ZIP- 2003, 1460; BGH- Urteil vom 17. Juli 2003, IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799); dies gilt indes nur für Zahlungen, die innerhalb des Dreimonatszeitraums von § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO erfolgen (BGH- Urteil vom 17. Juli 2003, IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799 mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen), denn in den vorgenannten Vorschriften hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass nur die in der kritischen Zeit mit Mitteln der Zwangsvollstreckung erlangten Deckungen anfechtungsrechtlich zu missbilligen sind.

    (3) Ein Benachteiligungsvorsatz kann nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 17. Juli 2003, IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799 mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen) allerdings auch dann vorliegen, wenn der Schuldner dem Gläubiger nur das gewährt hat, worauf er einen Anspruch hatte (Fall der kongruenten Deckung).

  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.05.2014 - 12 K 4478/11
    In dem Urteil, das erst infolge seiner Veröffentlichung im BStBl für die Verwaltung verbindlich geworden sei, habe der V. Senat des BFH entschieden, dass sich Aufsteller von Geldautomaten auf die sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 17.2.2005 (C - 453/02) ergebende Steuerfreiheit ihrer Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. F der Richtlinie 77/388/EWG in dem Sinne berufen könnten, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) keine Anwendung finde.

    Im Übrigen ist der V. Senat des BFH noch in seinem Vorlagebeschluss vom 6. November 2002 (V R 7/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2003, 275) davon ausgegangen, dass sich der Automatenaufsteller nicht unmittelbar auf die Richtlinie berufen könne (unter Punkt IV.2.) und erst aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 17. Februar 2005 (C - 453/02 und C 462/02 Sammlung 2005, I- 1131 - 1166) und des nachfolgenden Urteils des BFH- Urteil vom 12. Mai 2005 (V R 7/02, BStBl II 2005, 617) ist das Wahlrecht zur unmittelbaren Anwendung der Richtlinie eröffnet worden.

  • BFH, 09.02.2011 - XI R 35/09

    Vorsteuerberichtigungsanspruch des FA als Masseverbindlichkeit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.05.2014 - 12 K 4478/11
    Der VII. Senat des BFH habe damit seine Rechtsprechung an die Rechtsprechung des V. und XI. Senats des BFH - nach der auf den Zeitpunkt der vollständigen Verwirklichung des den Umsatzsteueranspruch begründenden Tatbestandes zur Unterscheidung zwischen Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit abzustellen sei, so dass eine infolge Insolvenz notwendige Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 UStG ebenso wie eine aufgrund von Handlungen des Insolvenzverwalters notwendige Vorsteuerkorrektur nach § 15 a UStG zu Masseschulden führten (Urteil vom 29.1.2009 V R 64/07, BStBl II 2009, 682, vom 8.3.2012 V R 24/11, BStBl II 2012, 466; vom 9.2.2011 XI R 35/09, BStBl II 2011, 1000) - und die Rechtsprechung des X. Senats des BFH (Urteil vom 31.8.2011 X R 19/10, BStBl II 2012, 190) angleichen wollen, nach der die aus der Ausübung des Wahlrechts zur unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 77/388/EWG sich ergebenden Umsatzsteuer - Erstattungsansprüche erst mit Veröffentlichung der Entscheidung des BFH vom 12.5.2005 (V R 7/02) im BStBl entstanden seien.

    Auch die weiteren in dem Urteil in Bezug genommenen Entscheidungen sind dadurch gekennzeichnet, dass nach Insolvenzeröffnung der steuerlich zu beurteilende Lebenssachverhalt verändert wurde und sich aufgrund der Bewertung des geänderten Sachverhaltes ein Erstattungsanspruch ergibt (Gewinnausschüttungsbeschluss im Verfahren I R 20/10, Rücktritt vom Kaufvertrag im Verfahren VII R 27/06 und vorsteuerschädliche Verwendung des Gegenstandes durch den Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung in den Verfahren XI R 35/09 und V R 24/11).

  • BFH, 08.03.2012 - V R 24/11

    Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG im Insolvenzfall, Abgrenzung von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.05.2014 - 12 K 4478/11
    Der VII. Senat des BFH habe damit seine Rechtsprechung an die Rechtsprechung des V. und XI. Senats des BFH - nach der auf den Zeitpunkt der vollständigen Verwirklichung des den Umsatzsteueranspruch begründenden Tatbestandes zur Unterscheidung zwischen Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit abzustellen sei, so dass eine infolge Insolvenz notwendige Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 UStG ebenso wie eine aufgrund von Handlungen des Insolvenzverwalters notwendige Vorsteuerkorrektur nach § 15 a UStG zu Masseschulden führten (Urteil vom 29.1.2009 V R 64/07, BStBl II 2009, 682, vom 8.3.2012 V R 24/11, BStBl II 2012, 466; vom 9.2.2011 XI R 35/09, BStBl II 2011, 1000) - und die Rechtsprechung des X. Senats des BFH (Urteil vom 31.8.2011 X R 19/10, BStBl II 2012, 190) angleichen wollen, nach der die aus der Ausübung des Wahlrechts zur unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 77/388/EWG sich ergebenden Umsatzsteuer - Erstattungsansprüche erst mit Veröffentlichung der Entscheidung des BFH vom 12.5.2005 (V R 7/02) im BStBl entstanden seien.

    Auch die weiteren in dem Urteil in Bezug genommenen Entscheidungen sind dadurch gekennzeichnet, dass nach Insolvenzeröffnung der steuerlich zu beurteilende Lebenssachverhalt verändert wurde und sich aufgrund der Bewertung des geänderten Sachverhaltes ein Erstattungsanspruch ergibt (Gewinnausschüttungsbeschluss im Verfahren I R 20/10, Rücktritt vom Kaufvertrag im Verfahren VII R 27/06 und vorsteuerschädliche Verwendung des Gegenstandes durch den Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung in den Verfahren XI R 35/09 und V R 24/11).

  • BFH, 31.08.2011 - X R 19/10

    Zeitpunkt der Aktivierung zuvor vom FA bestrittener Steuererstattungsansprüche

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.05.2014 - 12 K 4478/11
    Der VII. Senat des BFH habe damit seine Rechtsprechung an die Rechtsprechung des V. und XI. Senats des BFH - nach der auf den Zeitpunkt der vollständigen Verwirklichung des den Umsatzsteueranspruch begründenden Tatbestandes zur Unterscheidung zwischen Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit abzustellen sei, so dass eine infolge Insolvenz notwendige Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 UStG ebenso wie eine aufgrund von Handlungen des Insolvenzverwalters notwendige Vorsteuerkorrektur nach § 15 a UStG zu Masseschulden führten (Urteil vom 29.1.2009 V R 64/07, BStBl II 2009, 682, vom 8.3.2012 V R 24/11, BStBl II 2012, 466; vom 9.2.2011 XI R 35/09, BStBl II 2011, 1000) - und die Rechtsprechung des X. Senats des BFH (Urteil vom 31.8.2011 X R 19/10, BStBl II 2012, 190) angleichen wollen, nach der die aus der Ausübung des Wahlrechts zur unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 77/388/EWG sich ergebenden Umsatzsteuer - Erstattungsansprüche erst mit Veröffentlichung der Entscheidung des BFH vom 12.5.2005 (V R 7/02) im BStBl entstanden seien.

    Der Hinweis auf die Entscheidung des X. Senats des BFH vom 31.8.2011 (X R 19/10, BStBl II 2012, 190) führt zu keiner anderen Beurteilung in der Sache, denn in dem dortigen Verfahren war nicht die Frage zu beantworten, wann der Erstattungsanspruch insolvenzrechtlich entstanden war, sondern zu beurteilen, wann die Forderung gegen das Finanzamt ertragsteuerlich als realisiert anzusehen und deshalb gewinnwirksam zu aktivieren war.

  • BGH, 19.02.2009 - IX ZR 22/07

    Rechtshandlung eines Schuldners durch Übergabe eines Schecks an eine anwesende

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.05.2014 - 12 K 4478/11
    In diesem Fall ist nämlich die Annahme gerechtfertigt, dass es dem Schuldner nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten, sondern die Bevorzugung des einzelnen Gläubigers ankommt, um dessen Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden (z.B. Urteil OLG Stuttgart vom 17. Januar 2007 3 U 183/06, JURIS; BGH - Beschluss vom 19. Februar 2009 IX ZR 22/07, ZIP 2009, 728; beide mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Brandenburg, 18.06.2008 - 7 U 155/07

    Insolvenzanfechtung: Lohn- und Umsatzsteuerzahlungen aus Bankdarlehen oder

  • OLG Stuttgart, 17.01.2007 - 3 U 183/06
  • BFH, 09.12.2010 - V R 22/10

    Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung durch Insolvenzverwalter -

  • BGH, 14.12.2006 - IX ZR 194/05

    Verrechnung im Wege der Angleichung der Konten der Gesellschafter in der

  • BGH, 15.05.2003 - IX ZR 194/02

    Anfechtbarkeit von Leistungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

  • BFH, 29.01.2009 - V R 64/07

    Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten - Vereinnahmung des Entgelts nach

  • FG Düsseldorf, 19.07.2016 - 10 K 2384/10

    Festsetzung von Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit aufgrund einer

    Die gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 15. Mai 2014 12 K 4478/11 AO (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2014, 1362) eingelegte Revision wies der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 18. August 2015 VII R 29/14 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2016, 87), auf das verwiesen wird, als unbegründet zurück.

    Das Gericht hat die den Rechtsstreit betreffenden Steuerakten des Beklagten und des FA B, die Insolvenzakten des AG D im Verfahren 62 IN 404/04 und die Gerichtsakten des Verfahrens des FG Düsseldorf 12 K 4478/11 AO beigezogen.

    Sie war, wie aufgrund der rechtskräftigen Entscheidungen des FG Düsseldorf (Urteil vom 15. Mai 2014 12 K 4478/11 AO, EFG 2014, 1362) und des BFH (Urteil vom 18. August 2015 VII R 29/14, BFH/NV 2016, 87) bindend feststeht, auch wirksam.

  • BFH, 18.08.2015 - VII R 29/14

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei antragsabhängigem Erstattungsanspruch

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 2014  12 K 4478/11 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil des FG ist abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1362.

  • FG Hamburg, 25.11.2015 - 6 K 167/15

    Insolvenzrecht und Umsatzsteuer: Aufrechnungsverbot gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO

    Die hier vorgenommene Qualifizierung führt im Streitfall auch nicht zu einem systematisch nicht nachvollziehbaren Ergebnis, weil etwa zwei Seiten eines Sachverhalts unterschiedlich behandelt würden (so z. B. im Fall des FG Düsseldorf im Urteil 12 K 4478/11 vom 15.05.2014).
  • FG Düsseldorf, 08.07.2014 - 9 K 2384/10
    Hinsichtlich der angeblich in 2006 zugeflossenen Beträge existiere ein Abrechnungsbescheid des Finanzamts Z vom 13.07.2006, der unter dem Az. 12 K 4478/11 AO mit der Klage angefochten worden sei.

    Das Gericht hat die Steuerakten des FA, die Akten des Amtsgerichts ... zu Az. xx IN xxx/04 und die Gerichtsakten des Verfahrens des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf zu 12 K 4478/11 AO betreffend den Abrechnungsbescheid des Finanzamts Z zum Verfahren beigezogen.

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.11.2016 - 11 K 7253/15

    Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids - Wirksamkeit von Aufrechnungen -

    Dagegen liegt eine Rechtshandlung im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht vor, soweit es sich um reine Gläubigerhandlungen handelt, etwa indem sich der Gläubiger den Vermögensvorteil auf Kosten des Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung verschafft oder sich durch Aufrechnung befriedigt (ebenso: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. Mai 2014 - 12 K 4478/11 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1362, bestätigt durch: BFH, Urteil vom 18. August 2015 - VII R 29/14, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV -  2016, 87).
  • FG Düsseldorf, 09.02.2023 - 9 K 2035/20

    Berücksichtigen der Umsatzsteuererstattungsansprüche einkommensteuerlich als

    Der Abrechnungsbescheid ist mit Zurückweisung der Revision gegen das klageabweisende Urteil des 12. Senats des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf (vom 15.05.2014 12 K 4478/11 AO, EFG 2014, 1362) bestandskräftig geworden (BFH-Urteil vom 18.08.2015 VII R 29/14, BFH/NV 2016, 87).
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